AGB WINTERHALTER DEUTSCHLAND GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Produkte und Leistungen der Winterhalter Gastronom GmbH und
der Winterhalter Deutschland GmbH, 88074 Meckenbeuren (Stand: 01.01.2024)
(beide Gesellschaften im Folgenden „Firma Winterhalter“ genannt.)
§ 1 Maßgebende Bedingungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Winterhalter („Lieferant") und dem Besteller gelten ausschließlich die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten in der jeweils aktuellen Fassung („AGB“).
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, die zu den AGB des Lieferanten in Widerspruch stehen, gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
3. Haben die Parteien mehrere Geschäfte unter Berücksichtigung der AGB des Lieferanten abgeschlossen, so gelten diese ebenfalls für Folgegeschäfte in der jeweils aktuellen Fassung, auch wenn sie einem neuen Geschäft nicht ausdrücklich zugrunde gelegt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten, der Auslieferung des bestellten Produktes oder der Ausführung der bestellten Arbeiten zustande. Der Vertragsgegenstand wird im Zweifel durch den Inhalt der Auftragsbestätigung und dieser AGB bestimmt.
2. Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden zu einer Bestellung oder einem abgeschlossenen Vertrag bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
3. Der Schriftform genügen auch Computer-Faxe, durch EDV erstellte Auftragsbestätigungen oder E-Mails, wenn diese nicht vom Lieferanten unterschrieben sind.
4. Angaben des Lieferanten in Angeboten und anderen Unterlagen wie Prospekten, Internet-Seiten, Veröffentlichungen usw. sind Circa-Angaben, soweit diese vom Lieferanten nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt werden. Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.
§ 3 Lieferbedingungen, Preise, Teillieferungen
1. Winterhalter liefert sämtliche Ware an die mitgeteilte Lieferadresse bis Straßenkante. Die Kosten für Zoll und sonstige Gebühren sind dabei nicht enthalten. Diese hat der Besteller selbst zu tragen. Wegen des Transports ab Straßenkante muss der Besteller einen gesondert zu vergütenden Auftrag erteilen. Die Lieferung erfolgt ausschließlich Aufstellung, Montage, Anschluss und Inbetriebnahme. Bei Lieferung von Ersatzteilen, Spülmitteln, Salzen und Granulaten gilt, dass die Kosten für Verpackung und Fracht zusätzlich anfallen, die den aktuellen Sätzen der beauftragten Spedition entsprechen. Lieferungen in andere Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen ab Herstellerwerk (88074 Meckenbeuren oder 79346 Endingen) frei Frachtführer, also ausschließlich Transport, Aufstellung, Montage, Anschluss und Inbetriebnahme, soweit nicht kundenspezifisch einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Für alle Serviceleistungen gelten die Preise der bei der Ausführung aktuell gültigen Preisliste.
2. Auf Wunsch des Bestellers kann auf dessen Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
3. Allen Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe des bei Rechnungsstellung geltenden Satzes hinzuzurechnen. Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Rechnungsstellung in EURO.
4. Erfolgt die Lieferung auf Abruf, so gelten mangels besonderer Vereinbarung die Preise der am Tag der Auslieferung gültigen Preisliste.
5. Teillieferungen sind -soweit dem Besteller zumutbar- zulässig.
§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug
1. Etwa vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch bevor der Besteller die mit ihm vereinbarten bzw. die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Entsprechendes gilt, solange keine Einigkeit über den endgültigen Vertragsinhalt erzielt, eine vereinbarte Anzahlung nicht erbracht wurde oder ein vereinbarter Abruf nicht zugegangen ist. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Im Übrigen steht sie unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferanten.
2. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der zu liefernden Gegenstand das Werk des Lieferanten vor deren Ablauf verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Muss eine Abnahme erfolgen, ist auf den Abnahmetermin, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft abzustellen. Dies gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.
3. Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, sofern diese Umstände nachweislich Einfluss auf die Ausführung, Fertigstellung bzw. die Lieferung des Vertragsgegenstandes haben und vom Lieferanten nicht zu vertreten sind. Unvorhergesehene Ereignisse sind z. B. höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Maßnahmen, Ausfall von Fertigungsanlagen bzw. Teilen davon oder andere Verzögerungen in der Fertigstellung erforderlicher Teile, Verzögerung der Beförderung, Betriebsstörung und verspätete oder falsche Lieferung erforderlicher Zulieferteile, Roh-, Hilfsstoffe und sonstiger Betriebsmittel. Entsprechendes gilt wenn solche Umstände bei Zulieferern eintreten. Umstände der vorbezeichneten Art sind auch dann nicht vom Lieferanten zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Beginn und Ende von Umständen, die eine Veränderung der Lieferfrist bewirken wird der Lieferant dem Besteller soweit möglich mitteilen.
4. Fällt dem Lieferanten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last, so beschränkt sich der Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung soweit tatsächlich ein Schaden entstanden ist, für jede volle Woche der Verspätung auf 1%, insgesamt aber höchstens 10% vom Netto-Vertragswert des Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. § 9 Abs. 16 und 17 gilt entsprechend. Dem Besteller verbleibt die Möglichkeit zum Rücktritt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, wenn er dem Lieferanten - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung setzt und diese Frist nicht eingehalten wird. Für die weitere Haftung gelten die §§ 9, 10 und 11.
§ 5 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Die Rechnungen von Winterhalter sind sofort fällig. Ungeachtet dessen, kommt der Kunde, ohne dass es hierzu einer gesonderten Mahnung bedarf, 30 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug. Im Rechtsverkehr mit Unternehmern gilt zudem § 286 Abs. 3 letzter Satz BGB. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich stets nach § 288 BGB, soweit nicht ein höherer Zinssatz nachgewiesen wird.
2. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt zahlungshalber. Wechselzahlungen sind jedoch nur nach vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung des Lieferanten möglich. Die mit Diskontierung und Einzug verbundenen Kosten trägt der Besteller. Die Haftung des Lieferanten für rechtzeitige Vorlegung und Beibringung eines Protestes ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
3. Bei vereinbarter Wechselzahlung oder bei sonstiger Stundung einer Forderung werden alle Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller sofort fällig, wenn es beim Besteller zu Wechsel- oder Scheckprotesten kommt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen dessen Vermögen betrieben werden oder ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen beantragt wird.
4. Ist Ratenzahlung vereinbart, wird die noch offenstehende Restforderung sofort fällig, wenn der Schuldner mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens mit dem zehnten Teil des Kaufpreises schuldhaft in Verzug kommt. Gerät der Besteller mit 2 Raten in Verzug, ist der Lieferant, soweit nicht die Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag zur Anwendung kommen, zur Rücknahme der gelieferten Ware berechtigt, ohne dass der Besteller hierdurch von seinen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis entbunden wird.
5. Mitarbeiter oder Mitglieder der Vertriebsorganisation des Lieferanten sind ohne dessen Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
6. Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
§ 6 Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt auf Basis der Incoterms 2020 nach bestem Ermessen des Lieferanten und auf Gefahr des Bestellers. Wird keine Versandadresse angegeben, erfolgt der Versand direkt an den Sitz des Bestellers.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Produkte an die jeweilige Transportperson auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Der Besteller hat diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft vorzunehmen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Für Kunden, die Reinigungsmittel direkt bei Winterhalter beziehen und abholen, gilt „ 29 Absatz 1 GGVSEB. Ist der Kunde Gewerbetreibender, muss dieser einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Feuerlöscher in seinem Fahrzeug mitführen.
3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch bei mangelhafter Lieferung, vom Besteller anzunehmen. Dessen Rechte gemäß dieser AGB und den ergänzend geltenden Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
§ 7 Aufstellung, Inbetriebnahme und Einweisung, Anschluss an Ver- und Entsorgungsleitungen
1. Die Aufstellung, Inbetriebnahme und Einweisung darf nur durch die vom Lieferanten herstellergeschulten und autorisierten Kundendiensttechniker auf Veranlassung und auf Kosten des Bestellers erfolgen. Für die Übergabe der betriebsfertig angeschlossenen Maschinen, deren Inbetriebnahme sowie für die Einweisung des Personals des Bestellers steht die Vertriebsorganisation des Lieferanten bzw. je nach Vertriebsschiene dessen Kundendienstpartner zu den Konditionen der jeweils aktuellen Preisliste zur Verfügung. Weitere Informationen sind per Post oder auf unserer Homepage erhältlich.
2. Der Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen muss aus handwerksrechtlichen Gründen vom Besteller im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch einen konzessionierten Handwerksfachbetrieb veranlasst werden.
3. Die Kosten der Erstinbetriebnahme sind gesondert zu vergüten. Grundsätzlich gilt, dass die hierauf bezogenen Preislisten eines Landes nur dann verbindlich sind, wenn der Aufstellungsort der Maschine in dem Land liegt, in welchem die Maschine verkauft wurde. Satz 2 gilt entsprechend für Garantiezusagen des Herstellers.
§ 8 Verweigerung, Verzögerung und Verzug der Annahme
1. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nimmt er die Ware nicht an oder wird er bei Lieferung nicht angetroffen, so gerät der Besteller in Annahmeverzug. Eine etwa bereits bestehende Verzugslage bleibt davon unberührt. Der Besteller hat alle dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Dies gilt auch bei einvernehmlicher Verschiebung des Liefertermins auf Wunsch des Bestellers.
2. Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers kann der Lieferant nach fruchtlosem Ablauf einer vom ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist für die eigene Lagerung 1,5% der Nettoauftragssumme für jeden angefangenen Monat verlangen oder die Einlagerung an einem vom Besteller zu benennenden Ort gegen Ersatz aller damit verbundenen Kosten (z.B. Lager-, Umschlag-, Transportkosten) veranlassen oder anderweitig über den zu liefernden Gegenstand verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist neu beliefern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei eigener Lagerung ist es dem Besteller gestattet den Nachweis zu erbringen, dass die mit der Lagerung verbundenen Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
§ 9 Mängelbehandlung und Mängelhaftung
1. Mängel der Kaufsache sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Besteller hat mangelhafte Teile dem Lieferanten zuzusenden. Der Lieferant ersetzt dem Käufer die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache, sowie die Kosten für Verpackung und Porto. Die Höhe und der Anfall der Kosten sind dem Lieferanten nachzuweisen.
2. Der Lieferant darf die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatz schadhafter Teile erbringen. Ausgetauschte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
3. Der Besteller hat dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Nacherfüllung zu gewähren; anderenfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Ist eine Nacherfüllung wegen nachhaltiger Gefährdung des Geschäftsablaufes, der Gefährdung der Betriebssicherheit oder der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden besonders dringlich, wird der Besteller den Lieferanten darüber unverzüglich unterrichten. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Im Fall von unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt jedoch nicht möglich.
4. Der Lieferant darf Ersatzteillieferungen, Kundendienstleistungen und sonstige Serviceleistungen sowie Füllstofflieferungen verweigern, wenn der Besteller mit fälligen Zahlungen in Rückstand ist. Dies gilt für Nacherfüllungsleistungen nur dann, wenn der Zahlungsrückstand nicht das mangelhafte Geschäft betrifft oder der Einbehalt im Verhältnis zum Mangel nicht gerechtfertigt ist.
5. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für reine Verzögerungsschäden gilt § 4 Abs. 4 dieser AGB.
6. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Lieferant ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Firma Winterhalter weist darauf hin, dass wegen der ständigen technischen Entwicklung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf den Internetseiten www.winterhalter.de eingestellten Dokumente keine Gewähr übernommen werden kann. Die Firma Winterhalter ist jedoch stets bemüht, den jeweils aktuellen technischen Standard auf ihren Internetseiten wiederzugeben. Der Nutzer dieser Hinweise bleibt verpflichtet, bei auftretenden Zweifeln über die Richtigkeit von technischen Angaben, sich selbst fachmännischen Rat einzuholen. Die Firma Winterhalter schließt jedwede Haftung, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Angaben steht, aus.
7. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Lieferanten auch im Rahmen von Abs. 3 vorletzter Satz auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Bei Verbrauchergeschäften ist die Schadensersatzhaftung zudem bei der Verletzung wesentlicher Pflichten für den Fall leichter Fahrlässigkeit des Lieferanten auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe des doppelten Waren- bzw. Leistungsbruttowertes beschränkt. Weiter ist die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten ausgeschlossen. Vorstehender Abs. 8 gilt für diesen Absatz entsprechend.
10. Der Besteller hat zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung dem Lieferanten bei Bestimmung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung schriftlich darauf hinzuweisen, dass dieser mit dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung rechnen muss.
11. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
12. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt im Geschäft zwischen Unternehmern zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht für Fälle, a) in denen § 309 Ziff. 8 b ff BGB ausdrücklich keine Erleichterung der Verjährung zulässt (also §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB), b) in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten, d) des arglistigen Verschweigens eines Mangels, e) einer ausdrücklichen Garantievereinbarung über die Abwesenheit von Mängeln und f) des Produkthaftungsgesetzes. Für den Verjährungsbeginn gelten die gesetzlichen Vorschriften.
13. Ist der Besteller von Spülmaschinen nicht mit dem Endkunden identisch, verlängert sich die vorstehend genannte Frist um den Zeitraum zwischen Ablieferung der Spülmaschine beim Besteller und deren Inbetriebnahme beim Endkunden, höchstens jedoch um 6 Monate. Voraussetzung für diese Fristverlängerung ist die Inbetriebnahme der Spülmaschine innerhalb von 18 Monaten ab Ablieferung beim Besteller und der Nachweis der Inbetriebnahme beim Endkunden durch Zusendung der vollständig ausgefüllten Inbetriebnahmekarte an den Lieferanten innerhalb von 14 Tagen (Datum des Poststempels) ab dem Datum der Inbetriebnahme beim Endkunden.
14. Verschleiß begründet keine Mangelhaftung. Der Besteller hat im Zweifel nachzuweisen, dass seine Beanstandung auf einem Mangel beruht und kein normaler Verschleiß vorliegt.
15. Eine Einstandspflicht des Lieferanten besteht u. a. nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Aufstellung, Montage, Anschluss und Inbetriebnahme entgegen § 7 dieser AGB, fehlerhafter Aufstellung, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Einbau herstellerfremder Teile, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Austauschwerkstoffe, Ausführung von Arbeiten an den Produkten durch Personen, die vom Lieferanten nicht autorisiert sind, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit kein Verschulden des Lieferanten vorliegt. Entsprechendes gilt für Überspannung, höhere Gewalt und Fremdeinwirkung. Für Probleme, die auf vom Lieferanten nicht gelieferten Zusatzgeräten oder Fremdgeräten beruhen, besteht ebenfalls keine Einstandspflicht.
16. Einer Pflichtverletzung des Lieferanten steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
17. Mit den Regelungen von § 9 ist keine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Bestellers verbunden.
§ 10 Mängelbehandlung und Mängelhaftungsausschluss bei Gebrauchtmaschinen
Bei Gebrauchtmaschinen sind im Geschäft zwischen Unternehmern Ansprüche gegen den Lieferanten wegen eines Sachmangels generell ausgeschlossen. Dies gilt nicht für entsprechende Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. § 9 Abs. 16 und 17 gelten entsprechend.
§ 11 Haftungsausschluss für weitergehende Schadensersatzansprüche
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 und § 10 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Kosten des Aus- und des Einbaus einer mangelhaften Sache. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung des Lieferanten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Entsprechendes gilt gegenüber denjenigen Personen, die auf Seiten des Bestellers in den Schutzbereich des geschlossenen Vertrages einbezogen sind.
§ 12 Recht des Bestellers auf Rücktritt
Soweit bei einer teilbaren Leistung kein wirtschaftlich berechtigtes Interesse an der Ablehnung der nur in Einzelstücken mangelhaften Gesamtleistung besteht, ist ein nach den allgemeinen Regeln zulässiger Rücktritt nur auf die mangelhaften Teile der Gesamtleistung zu beschränken. Wird vom Besteller der Rücktritt erklärt, gilt das ursprüngliche Vertragsverhältnis als einvernehmlich auf den mangelfreien Teil der Gesamtleistung reduziert. Die Rechte des Bestellers hinsichtlich des mangelbehafteten Teils bleiben davon unberührt. Eine weitere Rücktrittsmöglichkeit ist in § 4 Abs. 4 vorgesehen.
§ 13 Recht des Lieferanten auf Rücktritt
1. Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Bestellers nach dem Zugang der Auftragsbestätigung oder wird dem Lieferanten nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers Bedenken bestehen, so ist er berechtigt, vom Besteller unabhängig von den im Einzelfall vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauszahlungen nach Fertigungsfortschritt oder Sicherheit in der Höhe der vom Besteller zu erbringenden Gegenleistung zu verlangen. Die Sicherheit kann nur durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. § 14 Abs. 1 Satz 2 dieser Bedingungen gilt entsprechend. Bis zur Erbringung der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durch den Besteller innerhalb einer dieser zu setzenden angemessenen Frist ist der Lieferant nicht zur Leistung verpflichtet. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
2. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von § 4 Abs. 3 dieser AGB steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar auch dann, wenn eine Verlängerung der Lieferzeit mit dem Besteller vereinbart war. Eine weitere Rücktrittsmöglichkeit ist in § 8 Abs. 2 vorgesehen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Liefervertrag und anderer bei Vertragsschluss bereits entstandener Verbindlichkeiten des Bestellers vor, bei Zahlung durch Wechsel oder Schecks bis zur unbedingten Gutschrift des Gegenwerts. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freizugeben, soweit diese zur Sicherung nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht erfüllten Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
2. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden nach billigem Ermessen zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung eigentumsvorbehaltener Liefergegenstände ist untersagt. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter und sonstigen, das Interesse des Lieferanten berührende Ereignisse hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich Mitteilung zu machen. Zur Verteidigung des Vorbehaltseigentums notwendige Kosten des Lieferanten trägt der Besteller.
4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Vermietung, anderweitige Überlassung oder Verfügung sowie die Verbringung an einen anderen Ort als die Versandadresse nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zulässig. Es gilt jedoch folgende Ausnahme: Wiederverkäufern ist widerruflich die Weiterveräußerung unter eigenem Eigentumsvorbehalt im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Eine aus einer etwaigen Weiterveräußerung entstehende Forderung tritt der Besteller bereits bei Vertragsabschluss in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Bei der Einstellung der Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinen Kunden tritt der Besteller seine Saldoforderung an den Lieferanten ab. Diese Abtretungen werden vom Besteller angenommen.
5. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für den Lieferanten, der Eigentum an der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Sache erwirbt. Wenn der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden wird, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen Sachen. Für die Veräußerung eines solchen im Allein- oder Miteigentum des Lieferanten stehenden Gegenstandes gilt vorstehender Abs. 4 sinngemäß, wobei bei Miteigentum der dem Miteigentum entsprechende Teil der Forderung abgetreten wird.
6. Der Besteller ist solange berechtigt und verpflichtet, an den Lieferanten abgetretene Forderungen einzuziehen als der Lieferant diese Ermächtigung nicht ausdrücklich widerruft.
7. Die vorstehenden Veräußerungs-, Verbindungs-, Verarbeitungs- und Einziehungsermächtigungen wird der Lieferant nur dann widerrufen, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten nicht nachkommt.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine vertraglichen Ansprüche bis zu deren Erfüllung sicherungshalber an sich zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
9. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Lieferant den Liefergegenstand jedoch nur heraus verlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
§ 15 Übertragbarkeit des Vertrages
Lieferant und Besteller können ihre Rechte aus dem Vertrag nur im gegenseitigen Einverständnis abtreten.
§ 16 Schutzrechte, Vertraulichkeit
Muster, Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Datenträger nebst den gespeicherten Daten sowie sonstige Unterlagen und Informationen, die dem Besteller überlassen werden, bleiben Eigentum des Lieferanten. Entsprechende Urheberrechte sind vom Besteller zu beachten und verbleiben beim Lieferanten. Vom Lieferanten als vertraulich bezeichnete Unterlagen, Computerdateien und sonstige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 17 Datenschutz
Die im Zusammenhang des geschäftlichen Kontakts mitgeteilten Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und genutzt.
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Zahlungsort ist Meckenbeuren. Erfüllungsort für die vom Werk Endingen ausgelieferten Vertragsgegenstände ist Endingen; für die vom Werk Meckenbeuren ausgelieferten Vertragsgegenstände ist Erfüllungsort Meckenbeuren.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand sind, soweit der Besteller Kaufmann ist, die für Meckenbeuren/Württemberg zuständigen Gerichte. Der Lieferant kann auch am Hauptsitz des Bestellers klagen.
§ 19 Rechtswahl
Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt ausschließlich materielles deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen
§ 20 Sonstiges
1. Die Kunden der chemischen Erzeugnisse der Firma Winterhalter erklären sich dazu bereit, dass Sie über alle Änderungen in den Sicherheitsdatenblättern gemäß den EU-Richtlinien 93/112 EG und 2001/58/EG im Rahmen der Zustellung des Lieferscheins oder Kundendienstrapportes informiert werden und mit dem Abruf der Sicherheitsdatenblätter über die Internetseite von Winterhalter einverstanden sind.
2. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass die durch die Firma Winterhalter übermittelten Änderungen der Sicherheitsdatenblätter im Betrieb des Kunden nicht mitgeteilt wurden, haftet der Kunde selbst.
3. Die Vertriebspartner der Firma Winterhalter (Fachhändler und Transportpersonen) sind zur Einhaltung der ADR-Vorschriften verpflichtet. Diese werden den Vertriebspartnern ausgehändigt und sind zudem unter jederzeit abrufbar. Sofern die Vertriebspartner Dritte mit dem Transport unserer chemischen Erzeugnisse beauftragen, so haben diese ihrerseits sicherzustellen, dass diesen Personen die ADR-Vorschriften zur Kenntnis gebracht werden.
4. Die Firma Winterhalter haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritten die ADR-Vorschriften nicht zur Kenntnis gegeben wurden. Die Vertriebspartner stellen die Firma Winterhalter vor Ansprüchen Dritter frei, die darauf zurückzuführen sind, dass diesen die ADR-Vorschriften nicht zur Kenntnis gegeben wurden. Es gelten die jeweils aktuellen ADR-Vorschriften.
5. Hiermit bietet der Lieferant dem Besteller an, den gesamten Source Code der in der bestellten Spülmaschine eingesetzten Open Source Software auf einem Datenträger dem Besteller zur Verfügung zu stellen. Dieses Angebot ist gültig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Lieferung der Spülmaschine oder für den Zeitraum, in dem der Lieferant Ersatzteile oder Supportleistungen für die Spülmaschine anbietet (je nachdem welches Datum später ist). Für die Übermittlung des Source Codes fallen Portokosten in Höhe von 9 EUR zzgl. 19% USt an. Falls der Besteller den Source Code zu den genannten Bedingungen beziehen möchte, muss er dies dem Lieferanten per E-Mail an [email protected] mitteilen und dem Lieferanten Namen, Adresse und Kundennummer nennen, damit der Lieferant den Source Code an den Besteller versenden kann.
§ 21 Elektrogesetz und Verpackungsgesetz, REACH
1. Winterhalter hat zur Erfüllung der Anforderungen nach §19 ElektroG eine Rückgabemöglichkeit für in Deutschland in Verkehr gebrachte Elektroaltgeräte zur Entsorgung geschaffen.
Der Endabnehmer der Winterhalter Spülsysteme hat hierzu anfallende Kosten für die Entsorgung dann selbst zu tragen.
Pflichtinformationen nach §19a ElektroG zur Inanspruchnahme der Rückgabemöglichkeit und Hintergründe siehe
2. Gemäß §15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs - und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) in Deutschland verpflichtet, gebrauchte, restentl eerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen für Lieferungen innerhalb Deutschlands wurden, stellt Winterhalter, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß §15 des Verpackungsgesetzes zu erfüllen, die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der von Winterhalter gelieferten Verpackungen vom Besteller sicher. Die Rücknahme erfolgt durch Abholung der Verpackung durch einen von Winterhalter zu beauftragenden Dritten auf Aufforderung durch den Besteller. Die entstehenden Kosten für Abholung und Verwertung sind durch den Besteller zu tragen. Werden die von Winterhalter gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, ist der Besteller auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.
3. Um unsere Pflichten nach REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Artikel 33(1) zu erfüllen, informieren wir an dieser Stelle über „SVHC“-Stoffe () in unseren Produkten: .
§ 22 Salvatorische Klausel
Sofern eine der vorstehenden Regelungen unwirksam ist oder werden sollte beziehungsweise nichtig ist, so bleibt der Vertag im Übrigen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt automatisch diejenige gesetzliche Regelung, die den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt.
Sitz der Winterhalter Gastronom GmbH: Meckenbeuren, Handelsregister Abt. B Nr. 630314, Amtsgericht Ulm,
Geschäftsführer Jürgen Winterhalter, Ing., Ralph Winterhalter, Dipl. Kfm.
Sitz der Winterhalter Deutschland GmbH: Meckenbeuren, Handelsregister Abt. B Nr. 728364, Amtsgericht Ulm,
Geschäftsführer Jürgen Winterhalter, Ing., Ralph Winterhalter, Dipl. Kfm., Rudi Seubert