Die neue EU Verpackungsverordnung PPWR 2025
Die Länder der Europäischen Union haben ein Problem mit Verpackungsmüll: Nach Angaben der EU-Statistikbehörde Eurostat sind es durchschnittlich 189 Kilogramm pro Person und Jahr. In Brüssel ist man sich einig: Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um das Verpackungsaufkommen in der EU schrittweise zu reduzieren. Verpackungen sollen weniger, kleiner, wiederverwendbar und recycelbar werden. Deshalb soll die bisherige EU-Richtlinie zukünftig durch eine Verordnung ersetzt werden: die EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (kurz: EU-VerpackV). In Englisch: Packaging and Packaging Waste Regulation (kurz: PPWR).
Ein zentrales Thema der Verordnung ist, dass wiederverwendbare und recycelbare Verpackungen zum Standard werden sollen. Das Motto: Mehrwegsysteme sollen attraktiver sein als Recycling! Die geplanten Mehrwegquoten und das Verbot bestimmter Einwegverpackungen werden einige Branchen allerdings besonders hart treffen: neben der Lebensmittelindustrie ist das auch die Gastronomie und Hotellerie. In diesem Blogartikel erfahren Sie, was mit der neuen EU-Verpackungsverordnung 2025 auf Sie zukommt.
1 Was ist die EU-Verpackungsverordnung PPWR 2025?
Mit der neuen Verpackungsverordnung PPWR will das Europäische Parlament einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in allen 27 Mitgliedstaaten der EU schaffen: Die Verordnung reformiert die Richtline aus dem Jahr 1994 und könnte ab Ende 2025 europaweit gelten. Die darin festgelegten Maßnahmen sind für alle EU-Länder verbindlich und zielen darauf ab, unnötige Verpackungen und Verpackungsabfälle zu reduzieren und Mehrwegsysteme sowie das Recycling zu fördern. Die neue EU-Verpackungsverordnung ist Teil des sowie des neuen .
2 Die neue EU-Verpackungsverordnung im Überblick
+++ Das soll es bald nicht mehr geben: +++
Verboten: Getränke in Einweg-Kunststoffverpackungen bei Verzehr vor Ort im Gastgewerbe (Ausnahme: Kleinstunternehmen); gilt in Frankreich seit Januar 2023
Verboten: Lebensmittel in Einweg-Kunststoffverpackungen bei Verzehr vor Ort im Gastgewerbe (Ausnahme: Kleinstunternehmen); gilt in Frankreich seit Januar 2023
Verboten: Einzelportionen von Dips in Einweg-Kunststoffverpackungen
Verboten: Einzelportionen von Kaffeesahne und Zucker in Einweg-Kunststoffverpackungen
Verboten: Einzelportionen von Ketchup, Mayonnaise, Senf und anderen Soßen und Gewürzen in Einweg-Kunststoffverpackungen
Verboten: Einzelportionen von Marmelade und anderen konservierten Lebensmitteln in Einweg-Kunststoffverpackungen
Verboten: Obst unter 1,5 kg in Einweg-Kunststoffverpackungen (Netze, Beutel, Schalen, Behälter); Ausnahme: drohender Verlust von Wasser/Prallheit, bei mikrobiologischer Gefahr oder Gefahr von physischer Erschütterung
Verboten: Gemüse unter 1,5 kg in Einweg-Kunststoffverpackungen (Netze, Beutel, Schalen, Behälter); Ausnahme: drohender Verlust von Wasser/Prallheit, bei mikrobiologischer Gefahr oder Gefahr von physischer Erschütterung
Verboten: sehr leichte Kunststofftüten (Wandstärke unter 15 Mikron); Ausnahme: bei losen Lebensmitteln und aus hygienischen Gründen
Verboten: Mogelpackungen, die ein größeres Produktvolumen vortäuschen
Verboten: Pizzakartons, Pappbecher, Papiertrinkhalme etc., die PFAS-Chemikalien enthalten
Verboten: Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel in kleinen Einweg-Kunststoffverpackungen in Beherbergungsbetrieben (flüssig bis 50 ml, fest bis 100 g)
Verboten: Wrapping von Flughafen-Gepäck mit Kunststofffolie
+++ Das soll es weiterhin geben: +++
Erlaubt: Camembert in Verpackung aus Holz
Erlaubt: Salz, Pfeffer, Zucker, Süßstoff etc. in Papiertütchen
Erlaubt: Kunststofffolie um Bokkoli und Gurken
+++ Das muss geklärt werden: +++
Beispiel Salat, der gewaschen, geschnitten und bereit für den Verzehr ist: Sind Einwegverpackungen aus Kunststoff erlaubt, da sie vor mikrobiologischen Gefahren schützen?
Beispiel Erdbeeren: Sind Einwegverpackungen aus Kunststoff erlaubt, da sie vor physischer Beschädigung schützen?
Beispiel Obst, das gewaschen, geschnitten und bereit für den Verzehr ist: Sind Einwegverpackungen aus Kunststoff erlaubt, da sie vor mikrobiologischen Gefahren schützen?
3 Warum gibt es die EU-Verpackungsverordnung?
Seit 31.12.1994 gibt es die (engl. »EU Directive 94/62/EC«): In ihr sind das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen in der Europäischen Union geregelt. Die einzelnen Länder sind dazu verpflichtet, geeignete landesspezifische Maßnahmen zu treffen, um die Entstehung von Verpackungsabfällen zu verhindern und die Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt zu minimieren. Das Problem: In der EU fällt immer mehr Verpackungsmüll an. Tendenz steigend.
Aus diesem Grund möchte die Europäische Kommission die bisherige Richtlinie durch eine neue Verordnung ersetzen: Sie soll das Vorgehen beschleunigen und sofort in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten – muss also nicht erst in nationale Gesetze, Programme oder Verordnungen der Länder umgesetzt werden. Außerdem sollen die unterschiedlichen nationalen Maßnahmen im Umgang mit Verpackungen und Verpackungsabfällen in der EU vereinheitlicht werden.
4 Was sind die Ziele der EU-Verpackungsverordnung?
Mit Hilfe der europäischen Verpackungsverordnung 2025 soll in den EU-Ländern das Verpackungsaufkommen schrittweise reduziert und Verpackungsmüll vermieden bzw. verringert werden – um die Umwelt zu schützen, der Wegwerfmentalität entgegenzusteuern und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Gleichzeitig sollen die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Verbraucher mehr Gewicht erhalten, die Verwendung von Mehrwegverpackungen gefördert und die Regeln des Binnenmarktes harmonisiert werden (einheitliche Marktbedingungen in der gesamten EU).
Die konkreten Ziele lauten: Bis zum Jahr 2030 sollen die Abfälle pro Staat und Kopf um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % reduziert werden (im Vergleich zum Jahr 2018). So soll der prognostizierte Trend des Anstiegs bei Verpackungsabfällen bis 2030 gestoppt, eine stärkere Unabhängigkeit von Primärrohstoffen erreicht und Europa in eine nachhaltigere Zukunft geführt werden.
5 Wen betrifft die EU-Verpackungsverordnung 2025?
Die Maßnahmen der EU-Verpackungsverordnung 2025 gelten sowohl für inländische Verpackungen als auch für Produkte, die aus einem Drittland in die EU importiert werden. Dabei sind alle Marktakteure im Lebenszyklus einer Verpackung betroffen: Hersteller und Dienstleister, Händler und Online-Marktplätze, Verwaltung und private Haushalte.
6 Die wichtigsten Maßnahmen der neuen PPWR
Im Zentrum der EU-Verordnungsverordnung 2025 steht das Prinzip der Kreislaufwirtschaft und die damit verbundene Abfallhierarchie: Oberste Priorität hat die Vermeidung von Verpackungsabfällen. An zweiter Stelle stehen das Recycling und die Wiederverwendung. Und erst wenn das nicht möglich sein sollte, können andere Verwertungsvarianten wie die Müllverbrennung herangezogen werden. Ein zweiter wichtiger Bereich betrifft den Umgang mit Verpackungsabfällen: Er soll möglichst gesundheitsschonend sein.
Reduzierung von Verpackungsabfällen
Die neue EU-VerpackV schreibt konkrete für die Reduktion von Verpackungsabfällen vor: Er soll auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Unter anderem sind folgende Maßnahmen geplant:
- Verbot »unnötiger« Einwegkunststoff-Verpackungen zum Beispiel bei frischem Obst und Gemüse (im Einzelhandel) und bei Lebensmitteln und Getränken im Vor-Ort-Verzehr (Gastronomie); Verbot von Miniatur-Verpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel (Hotels und Beherbergungsbetreibe), leichten Einkaufstüten im Supermarkt und von Einzelportionen von Gewürzen, Soßen, Sahne oder Zucker (Gastgewerbe)
- das Gewicht und Volumen von Verpackungen sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden (Vermeidung von »Luftpackungen«); für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen soll ab 2030 ein maximaler Leerraumanteil von 40 % gelten
- Verbot von Schrumpffolien für Sammelverpackungen im Handel
- Verbot von Wrapping (Einwickeln von Reisegepäck mit Kunstofffolie am Flughafen)
Verbot von Mogelpackungen
Am 29.05.2024 hat der deutsche Bundesgerichtshof ein Urteil hinsichtlich einer Mogelpackung im Online-Handel gefällt: Gestaltung und Befüllung der Produktverpackung (in diesem Fall einer Tube Waschgel) täusche eine größere Füllmenge vor als tatsächlich enthalten ist (). Diese Sichtweise findet sich auch in der EU-Verpackungsverordnung wieder: Verpackungen, die darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern – beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten – dürfen nicht in Verkehr gebracht werden (von Ausnahmen abgesehen).
Wiederverwendung und Wiederbefüllung
Die EU-Verpackungsverordnung will Mehrwegsysteme fördern:
- im Take-away-Geschäft von gastronomischen Betrieben wird bis 2030 eine Quote von 10 % an Mehrwegverpackungen angestrebt
- im Take-away-Geschäft von gastronomischen Betrieben soll das Abfüllen in selbst mitgebrachte Behältnisse erlaubt sein
- bei alkoholischen Getränken ist ab 2030 eine Quote von 10 % an wiederverwendbaren Verpackungen vorgesehen (Ausnahme: Wein, Weinprodukte und Spirituosen)
- bei nicht-alkoholischen Getränken ist ab 2030 ebenfalls eine Quote von 10 % wiederverwendbarer Verpackungen vorgesehen (Ausnahme: leicht verderbliche Getränke, Milch und Milchprodukte)
- für den Onlinehandel und die industrielle und gewerbliche Logistik sollen Mehrwegverpackungen als Norm etabliert werden (Ziel: ab 2030 eine Mehrwegquote von 40 %)
- für Transporte zwischen Unternehmensstandorten innerhalb der EU sowie zwischen Unternehmen innerhalb eines Mitgliedsstaates sollen generell Mehrwegverpackungen eingesetzt werden (Ausnahme: Kartonverpackungen)
Recyclingfähigkeit
Die EU-Verpackungsverordnung will das Recycling von Verpackungen fördern und legt Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit fest:
- ab 2030 sollen alle in den europäischen Markt eingebrachten Verpackungen recyclingfähig und kompatibel mit den Systemen der getrennten Sammlung und Sortierung sein (Ausnahmen: Verpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs)
- die Einstufung der Recyclingfähigkeit soll über eine Bewertungsskala von A (≥ 95 %) bis C (≥ 70 %) erfolgen; Verpackungen, die diese Werte nicht erreichen, werden als »nicht-recyclingfähig« eingestuft und dürfen ab 2030 nicht mehr in die EU eingebracht werden (Ausnahmen und Übergangsfristen sind vorgesehen)
- Verpackungen mit Kunststoffanteil sollen ab 2030 zu einem festgelegten Mindestprozentsatz aus PCR (recycelte Endverbraucherabfälle wie Papier oder Kunststoffflaschen) hergestellt sein (Ausnahmen: pharmazeutische und medizinische Produkte, kompostierbare Verpackungen und Verpackungen mit weniger als 5 % Kunststoffanteil)
- Recyclingfähigkeit und PCR-Quote sollen in die Berechnung der Lizenzentgelte mit eingezogen werden und Einfluss auf die Höhe der Gebühren haben (Ökomodulation)
Kennzeichnungspflichten
Die EU-Verpackungsverordnung definiert Anforderungen an die Kennzeichnung und Information von Verpackungen. Dazu gehören Etikett-Angaben über die eingesetzten Materialien, die Recyclingfähigkeit und Informationen über die getrennte Sammlung – plus ein QR-Code mit weiteren Infos über die Wiederverwendbarkeit. Alle wiederverwendbaren Verpackungen sollen eindeutig als solche gekennzeichnet sein, um sie klar von Einwegverpackungen unterscheiden zu können. Mit den Pflichtangaben sollen auch die vielen unterschiedlichen und länderspezifischen Kennzeichnungen in der EU vereinheitlicht werden. Die genauen Kennzeichnungsvorgaben stehen noch nicht fest und sollen erst nach Inkrafttreten der neuen Verordnung erarbeitet werden.
Pfandsysteme
Mit der neuen PPWR sollen die Pfand- und Rücknahmesysteme in der EU weiter ausgebaut werden und bis 1. Januar 2029 für folgende Produkte verfügbar sein:
- Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall wie z. B. Aluminiumdosen mit einem Fassungsvermögen von 0,1 bis 3 Liter (Ausnahmen: Wein, aromatisierte Weinerzeugnisse, Spirituosen sowie Milch und Milcherzeugnisse)
- Einweggetränkeflaschen aus Glas
- Getränkekartons und wiederverwendbare Verpackungen
Erweiterte Herstellerverantwortung
Ein wesentlicher Bestandteil der EU-Verpackungsverordnung ist die »Erweiterte Herstellerverantwortung« (EPR), engl. »Extended Producer Responsibility«. Diese zielt darauf ab, die Hersteller (Produzenten, Vertreiber oder Importeure) von Verpackungen finanziell zu beteiligen und so die Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling zu decken. Gleichzeitig sollen damit Anreize zum Umstieg auf umweltfreundlichere Verpackungsalternativen geschaffen werden.