Gastronomie und Hygiene: Schulung, Belehrung, Bescheinigung, Vordrucke
Wer Lebensmittel herstellt, weiterverarbeitet und in Verkehr bringt, trägt eine besondere Verantwortung. Die Belehrung nach Paragraf 43 Infektionsschutzgesetz soll bei Mitarbeitern das Bewusstsein schärfen, dass sich Krankheitserreger in Lebensmitteln sehr schnell vermehren können und die Gefahr besteht, dass diese auf andere Menschen übertragen werden. Damit ist die Belehrung eine präventive Maßnahme zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, die bei Säuglingen, Kleinkindern, kranken und älteren Menschen lebensbedrohlich sein können. Neben der Vermittlung grundlegender Informationen soll mit der Belehrung auch die Selbstverantwortung gefördert werden. Im nachfolgenden Blogartikel beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Erstbelehrung und Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz und zeigen Ihnen am Schluss des Artikels, wo Sie die dafür erforderlichen Vordrucke herunterladen können.
1. Was ist die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Mit Inkrafttreten des am 01.01.2001 wurden in Deutschland einheitliche Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten geschaffen. Das Gesetz verlangt von Unternehmern und ihren Beschäftigten ein verantwortliches Handeln, um die Übertragung von Infektionskrankheiten über Lebensmittel zu verhindern. Um ein solches Handeln sicherzustellen, müssen die Beschäftigten regelmäßig zum Infektionsschutz geschult werden: mit der Belehrung nach Paragraf 43 Infektionsschutzgesetz, die in Deutschland Pflicht ist. Ohne Bescheinigung über die erfolgte Belehrung ist eine Beschäftigung im Gastgewerbe oder in der Lebensmittelproduktion nicht erlaubt.
2. Wer braucht die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Die Belehrung ist für alle Personen vorgeschrieben, die eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich erstmalig aufnehmen () oder seit mehr als zwei Jahren ausüben () und die mit bestimmten Lebensmitteln in Kontakt kommen. Dazu gehören alle Tätigkeiten in Küchen der Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung sowie alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern von Küchenwerkzeugen und anderen Utensilien auf Lebensmittel besteht – zum Beispiel beim Spülen und Trocknen von Geschirr und Besteck. Aber nicht nur Köche und Spülkräfte, sondern auch Kellner, Servicekräfte und andere Personen, die regelmäßig eine Küche betreten, brauchen eine Belehrung. Außerdem alle Personen, die im Bereich der Herstellung, Behandlung und dem Inverkehrbringen von offenen Lebensmitteln wie Milch und Milchprodukten, Fisch und Fleisch oder Rohkost, Säuglingsnahrung, Speiseeis oder Backwaren arbeiten und mit diesen Lebensmitteln in Berührung kommen. Zum Beispiel Messehostessen, Promoter oder Verkoster, die Probierhäppchen verteilen.
3. Was ist der Unterschied zwischen Erstbelehrung und Folgebelehrung?
Die Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ist unbefristet gültig und muss nicht verlängert werden – falls innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung die entsprechende Tätigkeit aufgenommen wird. Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit und danach im Turnus von zwei Jahren ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei seinen Mitarbeitern eine Folgebelehrung durchzuführen und diese zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt selbst bietet diese Folgebelehrungen nicht an. Die Bescheinigung über die Erstbelehrung und die aktuelle Dokumentation der Folgebelehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.
4. Was ist das Gesundheitszeugnis?
Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es seit 1. Januar 2001. Davor musste beim Gesundheitsamt ein Gesundheitszeugnis nach Paragraf 17 und 18 Bundesseuchengesetz beantragt werden – häufig auch als Gesundheitsschein, Gesundheitspass oder Gesundheitsausweis bezeichnet. Damals handelte es sich dabei noch um eine amtsmedizinische körperliche Untersuchung inklusive Röntgenaufnahme der Lunge. Diese Untersuchung ist heute nicht mehr erforderlich, da der Fokus mehr auf Information und Aufklärung liegt. Die vor dem 1. Januar 2001 ausgestellten Gesundheitszeugnisse behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit.
5. Wie läuft die Erstbelehrung ab?
Die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz wird vom örtlichen Gesundheitsamt oder einem von diesem bemächtigten Arzt durchgeführt: entweder als Einzelgespräch oder Gruppenbelehrung, entweder in Präsenz oder online. Die Erstbelehrung dauert zwischen 30 Minuten und zwei Stunden. Voraussetzung ist die Vorlage des Personalausweises, Reisepasses oder eines anderen amtlichen Dokuments mit Lichtbild. In der Erstbelehrung erfahren die Teilnehmer, bei welchen Symptomen und Krankheiten eine Meldepflicht besteht und die Tätigkeit nicht weiter ausgeübt werden darf (Tätigkeitsverbot). Sie erhalten Informationen, wie und an welchen Stellen es im Prozess der Lebensmittelverarbeitung zu einer Kontamination mit Krankheitserregern kommen kann und welche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden können. Eine medizinische Untersuchung findet nicht statt. On- wie offline schließt der Kurs in der Regel mit einem kurzen Multiple-Choice-Test ab. Wird dieser erfolgreich bestanden, erhalten die Teilnehmer die Bescheinigung über die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz und können sie ihrem Arbeitgeber vorlegen.
6. Wo findet die Erstbelehrung statt?
Erstbelehrungen werden in der Regel als Präsenzveranstaltungen durchgeführt – in den Schulungsräumen oder Beratungsstellen der Gesundheitsämter. Je nach Angebot des Amtes gibt es sowohl Einzel- als auch Gruppentermine. Alternativ bieten manche Städte und Landkreise auch Online-Kurse an, die on demand absolviert werden können.Wichtig: Es sollte vorab mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgeklärt werden, ob ein solcher digitaler Kurs akzeptiert wird. Zur Identifikation muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden – Online-Kurse arbeiten mit dem Video-Identifikationsverfahren oder es ist ein elektronischer Personalausweis bzw. die digitale Kopie des Personalausweises/Reispasses erforderlich.
7. Was kostet die Erstbelehrung und wer zahlt sie?
Die Gebühr für die Erstbelehrung beträgt je nach Bundesland zwischen 20 und 40 Euro. Einzelkurse können auch etwas teuer sein. Die Kosten muss der Teilnehmende selbst tragen, da der Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet ist – in Zeiten des Arbeitskräftemangels übernehmen allerdings viele Betriebe die Kosten. Ehrenamtlich Tätige, Schüler und Studenten, Azubis, Praktikanten und Asylbewerber erhalten oft eine Ermäßigung oder können kostenlos teilnehmen.
8. Wie läuft die Folgebelehrung ab?
Zusätzlich zur Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt müssen Arbeitgeber bei ihren Mitarbeitern nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre eine sogenannte Folgebelehrung durchführen. Der Arbeitgeber kann diese im eigenen Betrieb durchführen und damit eine Führungskraft wie den Küchenchef beauftragen. Die Inhalte entsprechen denen der Erstbelehrung und reichen von bestimmten Krankheiten und deren Symptome über die Maßnahmen bei einem Verdacht auf eine Infektion und die Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten bis hin zu einem damit verbunden Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot. Die für die Folgebelehrung erforderlichen Schulungsunterlagen können bei den Gesundheitsämtern, Berufsgenossenschaften und Fachverlagen bestellt werden. Und: Mittlerweile gibt es auch für die Folgebelehrung diverse Online-Angebote. In jedem Fall muss der Arbeitgeber die nachfolgenden Belehrungen schriftlich dokumentieren und genau wie die Bescheinigungen der Erstbelehrung im Betrieb verfügbar halten – um sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzeigen zu können.