Die Mehrwegpflicht für die Gastronomie 2023
Seit 1. Januar 2023 ist sie in Kraft: die Mehrwegangebotspflicht bzw. Mehrwegpflicht. Gastronomische Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, müssen ihrer Kundschaft als Alternative zu Einwegverpackungen nun auch Mehrwegverpackungen anbieten. Was das genau bedeutet, welche Pflichten damit verbunden sind und welche Ausnahmen es gibt erfahren Sie in diesem Artikel.
1. Was ist die Mehrwegpflicht für die Gastronomie?
Die Mehrwegangebotspflicht für die Gastronomie und Betriebe des Lebensmittelhandwerks – vereinfacht meist nur Mehrwegpflicht genannt – ist Teil des deutschen Verpackungsgesetzes (§§ 33, 34 VerpackG) und schreibt vor, dass gastronomische Betriebe mit einem Außer-Haus-Service (To-go-Getränke und Take-away-Essen) ihren Kunden ab 1. Januar 2023 neben Einwegverpackungen als Alternative auch Mehrwegverpackungen anbieten müssen. Die Mehrwegpflicht gilt nur für Betriebe mit einer Verkaufsfläche über 80 m² und mit mehr als 5 Beschäftigten. Weitere Infos zu den Bemessungsgrundlagen finden Sie unter Punkt 3.
Die Regeln in Deutschland beruhen auf Vorgaben, die für ganz Europa gelten und in allen Mitgliedstaaten der EU umgesetzt werden müssen. Grundlage ist die Einwegkunststoff-Richtlinie (EU 2019/904) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (»Single-Use-Plastic-Richtlinie«). Darin ist unter anderem festgelegt, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Maßnahmen für eine ehrgeizige und dauerhafte Verringerung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffverpackungen umzusetzen.
2. Welche Verpackungen betrifft die Mehrwegpflicht?
Die Pflicht zum Mehrwegangebot bezieht sich auf Verpackungen für Lebensmittel, die üblicherweise ohne weitere Zubereitung direkt aus dem Behältnis heraus verzehrt werden – entweder vor Ort oder außer Haus als Mitnahme-Gericht oder Mitnahme-Getränk. Neben der Art des Gebrauchs spielt auch die materielle Beschaffenheit eine Rolle: Die Pflicht betrifft Lebensmittelverpackungen, die ganz oder teilweise aus Einweg-Kunststoff bestehen.
Einen Sonderfall bilden Einweg-Getränkebecher: Für sie muss immer eine Mehrweg-Alternative angeboten werden – egal, aus welchem Material sie bestehen. Alle anderen kunststofffreien Einwegbehältnisse aus Aluminium oder auf Papierbasis sind davon ausgenommen und verpflichten nicht zu einer Mehrwegalternative. Dazu zählen zum Beispiel Pizzakartons, Pommes-Schalen, Papiertüten für Fisch & Chips und Papierhüllen für Sandwiches.
Hinweis: Wird zum Beispiel ein Coffee-to-go in unterschiedlichen Angebotsgrößen verkauft (S, M, L, XL) müssen Mehrwegbecher für jede angebotene Größe auf Vorrat gehalten werden. Und: Es muss immer eine 100-Prozent-Mehrwegvariante angeboten werden – ein Mehrwegbecher oder eine Mehrwegbowl mit einem Einwegdeckel ist also nicht zulässig.
3. Für wen gilt die Mehrwegpflicht für die Gastronomie?
Die Mehrwegpflicht gilt für alle gastronomischen Betriebe mit einer Verkaufsfläche von über 80 m² und mit mehr als 5 Beschäftigten, wenn sie Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten und vor dem Verkauf verpacken. Im Verpackungsgesetz werden diese Betriebe als »Letztvertreiber« bezeichnet. Die Regelung betrifft vor allem Restaurants, Bars, Cafés und Kantinen. Aber auch Imbissbetriebe, Cateringunternehmen, Foodtrucks, den Einzelhandel mit Salat-Bars sowie das Lebensmittelhandwerk wie Metzgereien oder Bäckereien – wenn sie Essen an der »Heißen Theke« oder im Backshop zum Mitnehmen verkaufen. Auch Lieferdienste müssen ihren Kunden Mehrweglösungen anbieten, falls sie die Speisen selbst zubereiten. Wenn sie wie Lieferando nur den Transport übernehmen, sind sie von der Mehrwegpflicht befreit – selbstverständlich können sie die Lieferung in Mehrwegverpackungen ihren Gastro-Kunden als freiwillige Dienstleistung anbieten.
4. Welche weiteren Pflichten sind damit verbunden?
Im Rahmen der Mehrwegpflicht gibt es für die Betriebe eine Reihe zusätzlicher Pflichten. Zum einen im Hinblick auf die Preisgestaltung: Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Darüber hinaus gibt es eine Informationspflicht: In der Verkaufsstelle muss für die Kunden deutlich sicht- und lesbar auf die Möglichkeit der Mehrwegalternative hingewiesen werden – zum Beispiel mit einem entsprechenden Hinweis auf Schildern, Aufstellern oder Plakaten. Lieferdienste müssen auf Flyern, auf ihrer Webseite oder in den Social-Media-Kanälen einen entsprechenden Hinweis platzieren. Und es gibt eine Rücknahmepflicht: Mehrwegbehältnisse müssen auch wieder zurückgenommen werden. Allerdings betrifft das nur die vom eigenen Betrieb ausgegebenen Behältnisse. HINWEIS: Betriebe, die der Mehrwegpflicht unterliegen, können freiwillig auch mitgebrachte Behältnisse der Kunden befüllen – es besteht dazu allerdings keine Pflicht, da Mehrwegbehälter als Alternative zur Einwegverpackung bereits angeboten werden.
5. Was gibt es in punkto Hygiene bei der Mehrwegpflicht zu beachten?
Wichtig ist, dass beim Befüllen, der Ausgabe, Rücknahme, Reinigung und Lagerung von Mehrwegbehältnissen stets die allgemein geltenden Regeln der Hygiene und Lebensmittelsicherheit beachtet werden. Um Kontaminationen oder die Befüllung nicht gereinigter Mehrwegverpackungen zu vermeiden, sollten feste und gut beschilderte Rückgabe-, Lager- und Ausgabeorte für Mehrwegbehälter eingerichtet werden. Ein für die Mitarbeitenden klar definierter Prozessablauf (zum Beispiel: »Was passiert, wenn ein Kunde eine Speise zum Mitnehmen in unserem Behältern wünscht«) sorgt für zusätzliche Sicherheit.
Auch Behältnisse, die von den Kunden selbst mitgebracht werden, sollten an einer bestimmten und dafür geeigneten Stelle befüllt werden. Hier sollten Sie darauf achten, dass möglichst wenig Berührungspunkte entstehen. Im Idealfall müssen Mitarbeitende die Behältnisse nicht berühren, wenn Kunden den Deckel bzw. Verschluss selbst öffnen und wieder schließen – falls nötig, können die Behältnisse zum Befüllen auf ein Tablett gestellt werden. Sollten selbst mitgebrachte Behältnisse erkennbar verschmutzt oder nicht geeignet sein, sollten Sie diese ablehnen und können Alternativen wie ihr eigene Mehrweglösung oder Einwegverpackungen anbieten. Denn als Gastronom müssen Sie dafür sorgen, dass Keime oder Verschmutzungen aus Fremdgefäßen das eigene Arbeitsumfeld nicht verunreinigen.
6. Welche Mehrwegsysteme gibt es für die Gastronomie?
Wenn Ihr Betrieb unter die Mehrwegangebotspflicht fällt, können Sie frei entscheiden, welches Mehrwegsystem Sie nutzen. Grundsätzlich gibt es vier unterschiedliche Varianten.
7. Wie läuft die Rücknahme bei der Mehrwegpflicht?
Die Rücknahmepflicht ist ein fester Bestandteil der Mehrwegangebotspflicht für die Gastronomie. Das heißt: Wer Mehrwegbehältnisse ausgibt, muss diese auch wieder zurücknehmen. Bei einem Insel- oder Verbundsystem betrifft das ausschließlich die eigenen Verpackungen. Bei einem Poolsystem müssen auch benutzte Behältnisse angenommen werden, die in anderen gastronomischen Betrieben (des Pools) ausgegeben wurden. Generell gilt: Kein Betrieb ist verpflichtet, andere als die von ihm selbst ausgegebenen Behältnisse zurückzunehmen. Informationen zur Reinigung der zurückgenommenen Mehrwegbehältnisse finden Sie unter Punkt 9.
8. Darf im Rahmen der Mehrwegpflicht Pfand erhoben werden?
Ja, die Ausgabe von Mehrwegverpackungen darf gegen Pfand erfolgen. In diesem Fall muss allerdings sichergestellt sein, dass der Pfandbetrag bei der Rückgabe wieder ausbezahlt wird. Selbstverständlich können Mehrwegverpackungen auch auf Vertrauensbasis ohne Erhebung eines Pfandes ausgegeben werden. Außerdem ist es erlaubt, für Mehrwegverpackungen Rabatte oder Vorteile zu gewähren, z. B. einen verringerten Kaufbetrag bei erneuter Befüllung.
Bei Poolsystemen kommt es auf die jeweiligen Konditionen an: Viele Anbieter arbeiten mit einem festen Pfandbetrag, den entweder die Betriebe erheben müssen oder der z. B. über eine App vom Kunden direkt an den Anbieter entrichtet und bei Rückgabe erstattet wird. Einige Anbieter verpflichten die Endkunden, bei Nichtrückgabe binnen eines festgelegten Zeitraums das Behältnis zu bezahlen und zu kaufen.
Achtung Kasse: Wer Pfand nimmt, sollte diesen Vorgang über das Kassensystem dokumentieren. Das Mehrwegbehältnis wird dabei als Begleitartikel mitgebucht und der Betrag inklusive Steuer auf dem Kassenbon ausgewiesen. Bei Rückgabe wird der Betrag über die Kasse dann wieder ausgebucht. Auf diese Weise kann zum einen nachvollzogen werden, wie sich die Mehrweg-Quote im Außer-Haus-Verkauf entwickelt. Und zum anderen ist sichergestellt, dass bei einer Prüfung durch das Finanzamt die Verhältnismäßigkeit zwischen Bestellungen und ausgegebenen Behältnissen passt – dies könnte zukünftig mitgeprüft werden. In diesem Zug ist auch die Buchung mitgebrachter Mehrwegbehältnisse als Null-Euro-Artikel zu empfehlen.
9. Wie ist das mit der Reinigung bei der Mehrwegpflicht?
Wer Mehrwegbehältnisse ausgibt, ist neben der Rücknahme auch zu deren Reinigung verpflichtet. Dabei müssen auch stärker verschmutzte Behältnisse akzeptiert werden. Allerdings kann die Annahme verweigert werden, wenn die Behältnisse unbrauchbar sein sollten: zum Beispiel durch Beschädigungen, Schimmelbildung oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung (Aufbewahrung von Farblack etc.). Bei Interesse an einem Poolsystem sollte vorab geprüft werden, wie die Bedingungen im Einzelnen geregelt sind. Einige Anbieter von Poolsystemen stellen für die Rückgabe Regale, Boxen oder Automaten auf und organisieren die Reinigung über einen externen Spüldienst. Meist ist die Reinigung der Mehrwegbehältnisse jedoch Aufgabe des zurücknehmenden Betriebs.
Vorsicht ist geboten, wenn jemand ein augenscheinlich ungereinigtes und verschmutztes Gefäß mitbringt und befüllen lassen möchte: Die Verantwortung dafür, dass das Gefäß für die Befüllung mit Lebensmitteln geeignet ist, trägt zwar die Kundschaft. Aber Sie als Gastronom:in müssen verhindern, dass Keime oder Verschmutzungen aus Fremdgefäßen in den Betrieb gelangen und dort das Umfeld und die angebotenen Lebensmittel kontaminieren. Aus diesem Grund sollten Sie verschmutzte Mehrwegbehältnisse auf keinen Fall befüllen.
10. Welche Spüllösungen gibt es für Mehrweg?
Alle großen Hersteller haben mittlerweile Lösungen für das Spülen von Mehrwegbechern und Bowls im Programm. Spülspezialist Winterhalter setzt dabei auf ein System, in dem alle Komponenten perfekt zusammenspielen: die Spülmaschine mit einem eigenen Spülprogramm für Mehrweggeschirr, die für Becher und Bowls konstruierten Körbe und die speziell für das Material Kunststoff entwickelte Spülchemie. Diese Systemlösung hat viele Gastronomen überzeugt: Sie lässt sich problemlos in den täglichen Spülprozess integrieren, liefert erstklassige Spülergebnisse in unter zwei Minuten und kann einfach und kostengünstig nachgerüstet werden. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Produktseite des .
11. Was passiert bei einem Verstoß gegen die Mehrwegpflicht?
Wer als Gastronom gegen die Regelungen der Mehrwegpflicht verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Diese reichen von einem Vertriebsverbot für die entsprechenden Produkte bis hin zu Bußgeldern bis zu 100.000 Euro. Allein bei Nichterfüllung der Hinweispflicht (siehe Punkt 1) droht eine Strafe in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Detaillierte Informationen über die möglichen Strafen bei einem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz finden Sie auf der Website von .
12. Warum gibt es die Mehrwegpflicht für die Gastronomie?
Das Ziel der Mehrwegpflicht ist klar: weg von Einweg, hin zu Mehrweg. Mit dieser Maßnahme sollen die Mehrwegquote erhöht und die Menge des Einwegverpackungsmülls deutlich reduziert werden. Denn laut Bundesregierung fallen rund 770 Tonnen davon an – pro Tag! Auch das wachsende Problem des sogenannten »Littering« will man damit in den Griff bekommen: Wenn Einwegverpackungen nach dem Verzehr nicht im Abfalleimer entsorgt, sondern einfach weggeworfen werden und Wege, Parks und andere Naturflächen verschmutzen. Nach der Kennzeichnungspflicht für Einweg- und Mehrwegprodukte im Jahr 2019 und der Ausweitung der Pfandpflicht auf Getränkedosen und Kunststoff-Einwegflaschen im Jahr 2022 ist die Mehrwegangebotspflicht eine weitere Maßnahme gegen den Einwegmüll und steht für mehr Nachhaltigkeit in der Gastronomie.