Mehrweg und Verpackungsgesetz: Das soll sich ab 2025 ändern
Für 2025 sind neue Regelungen und Maßnahmen im Hinblick auf Verpackungen und Mehrweglösungen geplant: Das Bundesumweltministerium hat am 27. Juni 2023 die Eckpunkte für einen neuen Gesetzesentwurf als dritte Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG4) vorgestellt. In diesem Artikel haben wir den aktuellen Stand zusammengefasst und geben einen Überblick über die fünf wichtigsten geplanten Regelungen.
1 Einwegverbot bei Vor-Ort-Verzehr
Eine entscheidende Änderung betrifft den Vor-Ort-Verzehr von Burgern, Pizza und anderen Fast-Food-Produkten: Hier ist ein komplettes Verbot von Einwegverpackungen geplant. Davon wären vor allem große Fast-Food-Ketten wie McDonald‘s, Burger King, Nordsee, Subway, KFC, Pizza Hut und Domino’s Pizza betroffen. Denn kleine Kioske und Imbisse mit einer Fläche bis zu 80 m2 und maximal fünf Beschäftigten sollen auch weiterhin von der Mehrwegangebotspflicht für Essen und Getränke To-Go ausgenommen sein. Ob Betriebe, die Pommes oder Wurst in Schalen anbieten eine Mehrwegalternative anbieten müssen, soll eine Einzelfallprüfung entscheiden.
2 Mehrwegangebotspflicht für weitere Materialien
Seit 1. Januar 2023 gilt in Deutschland die . Das heißt: Alle gastronomischen Betriebe, die Speisen und Getränke zur Mitnahme anbieten, müssen ihren Kunden alternativ zu Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen anbieten. Diese Mehrwegpflicht soll nach derzeitigem Stand ab 1. Januar 2025 auf sämtliche Materialien ausgeweitet werden – zum Beispiel auch auf Papier/Pappe/Karton und Aluminium. Bei Getränkeverpackungen und Bechern ist das bereits heute so; bei Verpackungen für nicht-flüssige Speisen gilt das aktuell nur für Verpackungen aus Kunststoff. Ab 2025 sollen die Verbraucher also bei allen To-go-Speisen die Wahlmöglichkeit zwischen Einweg- und Mehrwegverpackung haben. Hintergrund ist, dass Anbieter teilweise auf Einwegverpackungen ohne Kunststoff umgestiegen sind und so die Mehrwegangebotspflicht umgehen.
3 Mehrwegpflicht für Supermärkte, Discounter und Händler
Ab 1. Januar 2025 sollen Supermärkte, Discounter und Händler dazu verpflichtet sein, für unterschiedliche Arten von Getränken mindestens eine Mehrwegalternative anzubieten. Das betrifft Bier, Wasser, Saft, Milch und andere alkoholfreie Getränke. Die Regelung hat gleich mehrere Ziele: Das Mehrwegangebot soll erweitert und der Anteil von Mehrweglösungen erhöht werden, Verbraucher sollen in ihrer Wahlfreiheit unterstützt und der ökologische Fußabdruck des Getränkeverpackungssektors reduziert werden.
4 Vereinfachte Rückgabe
Auch die Rückgabe von Pfandflaschen soll erleichtert werden: durch die Einführung einer Rücknahmepflicht für Mehrweg-Getränkeverpackungen. Danach sollen Letztvertreiber von Getränken dazu verpflichtet werden, alle Mehrwegverpackungen und Umverpackungen anzunehmen – unabhängig von Vertrieb oder Herkunft der Marken. Bisher ist es so, dass Händler lediglich ihre eigenen Pfandflaschen zurücknehmen müssen. Die Pflicht soll allerdings nur für Händler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200 m2 gelten.
5 Verbot von Mogelpackungen
Man kennt es von Margarine, Chips, Süßwaren und Tiefkühlprodukten: Die Verpackung und der Preis bleiben gleich, aber der Inhalt wird reduziert – oft unter dem Deckmantel »Neue Rezeptur!«. Bei diesen heimlichen Preiserhöhungen handelt es sich um eine versteckte Inflation, weshalb sie auch als »Shrinkflation« bezeichnet werden. Damit soll blad Schluss sein: Hersteller sollen dazu verpflichtet werden, eine Reduzierung des Inhalts bei ihren Produkten anzukündigen bzw. die Verbraucher darauf hinzuweisen.